Wegen Aufwandsentschädigung Satzung ändern? Drucken E-Mail
Vereinsrecht
Geschrieben von: Thomas Franz   
Donnerstag, 17. Dezember 2009 um 14:17 Uhr

Anwendung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG

Nach mehreren unterschiedlichen Interpretationen durch die Finanzverwaltung zur Anwendung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuer-Gesetzes hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem Rundschreiben vom 15.10.2009 Klarheit geschaffen zu möglichen Zahlungen gemeinnütziger Organisationen an ihre Vorstandsmitglieder. Alle früheren Rundschreiben des Ministeriums zu diesem Thema sind damit außer Kraft.

Gemeinnützige Träger können grundsätzlich an ihre Vorstände folgende Zahlungen vornehmen, ohne dass die Zahlung durch die Satzung ausdrücklich erlaubt werden muss:
- die Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen, wie Reise-, Telefon- und Sachkosten, wenn ihre tatsächliche Entstehung mit Belegen nachgewiesen wird.
- die pauschale Erstattung tatsächlicher Aufwendungen. Allerdings muss der Träger im Zweifel bei einer pauschalen Erstattung nachweisen können, dass die gezahlte Pauschale nicht höher ist, als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Die Zahlung einer solchen Pauschale wird sich demnach immer dann anbieten, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen handelt, z.B. regelmäßige Reisen bei gleicher Wegstrecke.
- die Vergütung von Tätigkeiten, die nicht zur Vorstandsarbeit gehören. Ein Entgelt oder Honorar für Tätigkeiten, die die Vorstände nicht in ihrer Eigenschaft als Vorstand ausführen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Vorstandsarbeit und die andere, vergütete Tätigkeit klar voneinander trennen lassen und eine klare vertragliche Regelung mit Beschreibung der vergüteten Tätigkeit besteht.

Eine Genehmigung durch die Satzung ist erforderlich, wenn der Vorstand für seine "eigentliche" Vorstandsarbeit eine Vergütung für seinen Arbeits- und Zeitaufwand erhalten soll. Eine solche Zahlung ist dabei nicht zwingend auf die Höhe der Ehrenamtspauschale von 500 € / Jahr begrenzt. Allerdings ist der über die Ehrenamtspauschale hinausgehende Betrag steuerpflichtig und unterliegt - je nach Vertragsgestaltung - ggf. der Sozialversicherungspflicht. Die rechtliche Grenze für die Höhe der Zahlungen ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung, wonach ".... keine Person .... durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden" darf. Als Richtwert für diese "Angemessenheit" können ggf. die Stundenvergütungen von "vergleichbaren" tariflich Beschäftigten herangezogen werden.
Alle gemeinnützigen Organisationen, die für die Vorstandsarbeit eine Vergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand zahlen wollen, haben lt. BMF-Rundschreiben die Möglichkeit, ihre Satzungen bis zum 31.12.2010 anzupassen.
Mögliche Formulierungen für die Satzung könnten sein:
- für eine allgemeine Erlaubnis: Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- für eine Vergütung nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung: Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.
- für eine verbindliche Erlaubnis an den Vorstand mit Begrenzung auf die Ehrenamtspauschale: Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gewähren.
Zahlungen an Vorstände als Vergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung gefährden künftig die Gemeinnützigkeit dieser Organisation.
(Quelle: Rundschreiben dbjr v. 27.10.2009)

 



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