| Ausleihbedingungen für Vereinsbusse |
|
|
| Verleih | |||
| Dienstag, 21. März 2006 um 01:00 Uhr | |||
|
Ausleihbedingungen für Vereinsbusse Stand 01.11.2004 Ein Verleih von Bussen ist nur an Vereinsmitglieder möglich!
1. Der Ausleiher hat das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand mit allem Zubehör übernommen und wird es im gleichen Zustand mit allem Zubehör und den Wagenpapieren dem Eigentümer spätestens zu dem dort vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Absagen von Bestellungen bis zu zwei Wochen vor dem Ausleihtermin werden 10, bis zu einer Woche vorher 15 und bis zu drei Tagen vorher 20€ Verwaltungsgebühr erhoben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Fahrzeug dem Eigentümer auf Verlangen vorzeitig zurückzugeben. 2. Das Fahrzeug darf außer vom Ausleiher mit seiner Zustimmung von den im Ausleihvertrag zusätzlich eingetragenen Fahrern geführt werden. Jeder Fahrer des Fahrzeuges muss die in Deutschland erforderliche und gültige Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren besitzen. Bei jeder Fahrzeugüberlassung an Dritte einschließlich der weiteren im Vertrag angegebenen Fahrer haftet der Entleiher für das Verhalten des bzw. der Dritten und die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen. 3. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Nicht gestattet sind Geländefahrten, Fahrschulübungen, die Vorbereitung oder Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder jede andere zweckentfremdende Nutzung sowie die Weiterverleihung. Das Fahrzeug darf nicht unter Einfluß von Alkohol oder Drogen geführt werden und nicht zur Beförderung von Fahrgästen und Lasten gegen Entgelt, zum Abschleppen oder Anschieben von Fahrzeugen oder zu strafbaren Handlungen benutzt werden. Das Ziehen eines Anhängers ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der im Fahrzeugschein angegebenen Anhängerhöchstlasten gestattet, soweit das Fahrzeug und der Anhänger mit den dafür erforderlichen Vorrichtungen ausgerüstet sind. Der Entleiher hat zudem die Bedienungsvorschriften einzuhalten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken (Diesel). 4. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss, die Fenster, die Türen und der Kofferraum verschlossen zu halten, sowie die Fahrzeugschlüssel für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. 5. Der Entleiher ist verpflichtet, die für den jeweiligen Einsatz des entliehenen Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Ausland auch die dortigen § einzuhalten. 6. Bei einem Unfall hat der Entleiher dafür zu sorgen, daß - nach Absicherung der Unfallstelle und der Leistung von erster Hilfe - alle zur Beweissicherung und Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass: a)... sofort die Polizei verständigt wird, b)... Name und Anschrift von Unfallbeteiligten und Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge festgehalten werden; c)... keine Schuldanerkenntnis abgegeben, keine Haftungsübernahme erklärt und keine Erklärungen mit vergleichbarer Wirkung abgegeben werden, d)... angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden, sowie e)... dem Eigentümer unverzüglich ein detaillierter schriftlicher Unfallbericht gegeben wird. Der Entleiher darf sich vor Abschluß der polizeilichen Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen (Unfallflucht). Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder zubehör, bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der Entleiher sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Eigentümer zu informieren. Ziffer 6 d). gilt entsprechend. 7. Der Entleiher wird die Kosten für den verbrauchten Kraftstoff tragen und an dem Eigentümer folgende Aufwandsentschädigungen zahlen: a). Die Aufwandsentschädigung für die abgelaufene Entleihzeit und die gefahrenen Kilometer zu den in der jeweils gültigen Fassung der Preisliste des KJR aufgeführten Sätzen; b). Soweit angefallen, Gebühren für die Haftungsreduzierung sowie gegebenenfalls Rückführkosten; c). Kosten bei nicht gereinigtem Fahrzeug: Innenreinigung 26.-- bis 36.-- /Std. (je Preisgruppe). Das Fahrzeug ist besenrein und gesaugt dem Eigentümer zu hinterlassen. d). Alle auf die Positionen a bis c im Land des Eigentümers erhobenen Steuern, sowie alle im Zusammenhang der Benutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Eigentümer in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Eigentümers zurück zu führen; e). Alle Kosten, die dem Eigentümer durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Entleiher entstehen. 8. Der Entleiher und jeder berechtigte Fahrer ist durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt. Des weiteren besteht eine Vollkaskoversicherung mit bis zu 512,-- Selbstbeteiligung und ein Fahrzeugschutzbrief. 9. Der Entleiher haftet pro Schadensfall bis zur Höhe der Selbstbeteiligung von bis zu 512,-- für während der Entleihung entstandene Schäden am Fahrzeug und den Verlust des Fahrzeuges oder von Fahrzeugteilen bzw. -zubehör. Diese Haftung umfaßt auch sogenannte Teilkaskoschäden im Sinne von §12, Abs. 1 Ziffer 1 AKB durch Brand, Explosion, Entwendung, Unwetter, Glasbruch und Zusammenstoß mit Wild. Der Eigentümer kann neben den Reparaturkosten auch Wertminderung, bei Totalverlust den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, sowie Abschlepp- und Sachverständigengebühren berechnen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt Ziffer 10. Der Entleiher zahlt pauschal pro Schadensfall für Prämienmehrbeiträge des Kreisjugendrings aufgrund einer Höhereinstufung in der KFZ-Haftpflichtversicherung 1000 €. 10. Der Entleiher haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch Verletzungen der Vertragsbestimmungen, insbesondere der Ziffern 1 bis 7 eingetreten sind, sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an oder im Fahrzeug; dazu gehören Schäden, die durch das Ladegut ( z. B. durch schlechtes verstauen, ungenügender Verschluß) durch das nicht beachten von Durchfahrthöhen und/oder Durchfahrtsbreiten oder der Bedienungs- und Behandlungsvorschriften entstehen. Die uneingeschränkte Haftung gilt auch für alle Strafen und Gebühren im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges, für Schäden an Sachen Dritter durch die Ladung, sowie bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Ziffern 5 bis 7; in diesen Fällen kann auch der Versicherungsschutz entfallen. 11. Der Entleiher stellt den Eigentümer von jeder Haftung für Schäden an oder Verlusten von Gegenständen frei, die vom Entleiher oder jedem anderem vor, während oder nach der Benutzung in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind. 12. Der Eigentümer bemüht sich, Fehler oder Störungen an dem Mietfahrzeug zu vermeiden und die Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen. Jedoch übernimmt er keinerlei Haftung in diesem Zusammenhang, insbesondere auch nicht für Folgeschäden oder Ansprüche Dritter. Wenn der sichere Betrieb des Fahrzeuges in Folge einer Störung oder eines ähnlichen Ereignisses nicht mehr gewährleistet ist, hat der Entleiher angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter das weitere abzustimmen bzw. außerhalb der Öffnungszeiten die Interessen des Eigentümers bestmöglichst zu wahren. 13. Bei Überschreitung des in Ziffer 1 festgelegten Rückgabetermins zahlt der Entleiher für jeden angefangenen Tag der Überschreitung die vereinbarte Aufwandsentschädigung; war ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird die gesamte Aufwandsentschädigung ab Beginn zum jeweils gültigen Standard-Tarif abgerechnet. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Eigentümer ist jedoch nicht ausgeschlossen. 14. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Ist eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar, wird sie durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung auf zulässige Weise möglichst nahekommt. 15. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 2 Jahren. Die Nichtigkeit eines Teils dieser Bedingungen führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Bedingungen. 16. Gerichtsstand ist Göppingen. Ist diese Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar, soll das Gericht zuständig sein, welches für die jeweils beklagte Partei zuständig ist.
|
Vereinsbusse






