Geschäftsordnung des Vorstands des Kreisjugendrings
Stand 05/04
Zusammensetzung: lt. Satzung
Der Vorstand besteht aus bis zu fünf stimmberechtigten Personen und dem/der GeschäftsführerIn mit beratender Stimme sowie etwaige vom Vorstand zu berufende ReferentInnen, die auch beratenden Stimme haben. Der Vorstand gliedert sich in eine/n erste/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende und bis zu zwei BeisitzerInnen, je nach Beschluss der Delegiertenversammlung.
Aufgaben:
Der Vorstand legt die Leitlinien für die Arbeit des KJRs fest.
Dienst und Fachaufsicht über das Personal der Geschäftsstelle
Kontroll- und Entscheidungsorgan
Vorbereitung des Haushaltsplanes
Vorbereitung Konzeption
Vorbereitung der Jahresplanung
Vorbereitung der Geschäftsberichte
Eine interne Aufgabenverteilung soll stattfinden.
Einladung zur Sitzung: Eingeladen wird mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich oder über E- Mail unter Angabe der Tagesordnung.
Tagesordnung: Wird von der Geschäftsstelle in Absprache mit dem Vorstand zusammengestellt.
Sie wird den Vorstandsmitgliedern rechzeitig zugestellt. Die entgültige TO wird zu Beginn der Sitzung beschlossen.
Sitzungsleitung: Die Sitzung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit von einem Stellvertreter / einer Stellvertreterin.
Sitzungsintervall: Das Gremium trifft sich lt. Satzung mindestens 6 mal im Jahr.
Beschlussfähigkeit:
Das Gremium ist mit mindestens 50 % der Mitglieder beschlussfähig.
Abstimmungen: Für Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Protokoll:
Von den Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu führen und allen Mitgliedern zuzusenden. Der Versand des Protokolls wird nicht näher bestimmt, es steht daher frei, dies über E-Mail zu veranlassen. Er soll spätestens 14 Tage nach der Sitzung erfolgen. Die Protokollgenehmigung erfolgt in der darauffolgenden Sitzung.
Öffentlichkeit
Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands kann die Nichtöffentlichkeit hergestellt werden.
Nichtöffentliche Punkte sind vertraulich.
Änderungen der Geschäftsordnung: Die GO kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. |