| Neuer Rahmenvertrag |
|
|
| GEMA | |
| Montag, 16. Februar 2004 um 14:09 Uhr | |
|
Aktuelles zum neuen GEMA-Rahmenvertrag Im Downloadbereich (Infos zur Jugendarbeit/GEMA) befindet sich zu diesem neuen Vertrag eine Powerpointpräsentation!
Weitere Details zu dem in der Zeitschrift "Offene Jugendarbeit - Sonderheft 2003" veröffentlichten GEMA - Rahmenvertrag Der neue Vertrag kann direkt unter http://www.offene-jugendarbeit.info/aktiv/gemavertrag.pdf eigesehen werden!
Neuer Rahmenvertrag mit der GEMA die häufigsten Fragen und Antworten Wie kann man als örtlicher Träger diesen Vertrag nutzen? Folgende Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt werden: - Eine Gemeinde oder ein Verein betreibt eine Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, - Der Verein, der Offene Kinder- und Jugendarbeit als ständige Aufgabe durchführt, beantragt beim zuständigen Jugendamt die Anerkennung als (freier) Träger der Jugendarbeit nach SGB VIII (§ 75), soweit er eine solche noch nicht besitzt (siehe Vertragstext unter 1. Begünstigte) Eine Mitgliedschaft in einem bereits nach SGB VIII, §75 anerkannten Dachverband der Jugendarbeit kann diese Einzelanerkennung ersetzen, - Eine Gemeinde, Stadt oder der Landkreis, bzw. der örtliche Verein wird (soweit noch nicht der Fall) Mitglied im zuständigen Landesverband der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, der bereits Mitglied der BAG OKJE ist. In einigen Bundesländern, in denen keine landesweiten Zusammenschlüsse der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bestehen (bzw. wenn die Aufnahme eines örtlichen Trägers als Mitglied in einen solchen bestehenden landesweiten Zusammenschluss nicht möglich sein sollte), können auch regionale Arbeitsgemeinschaften dieser Träger Mitglied der BAG OKJE werden (gemäß der BAG-Satzung § 5 MITGLIEDSCHAFT). In diesen Fällen würde sich also die Bildung entsprechender regionaler Zusammenschlüsse empfehlen, damit auch der einzelne örtliche, bislang nicht in einem landesweiten Zusammenschluss organisierte Träger von Offener Kinder- und Jugendarbeit in den Genuss des günstigen, gesamtvertraglich vereinbarten Pauschaltarifes kommen kann. Ein Mitgliedbeitrag wird von der BAG OKJE e.V. derzeit nicht erhoben.
Auszug aus der Satzung der BAG-OKJE: § 5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereines können sein a) Landesarbeitsgemeinschaften Offener Kinder‑ und Jugendarbeit mit pluralen Trägerstrukturen, b) andere (z.B. trägerspezifische) Zusammenschlüsse und Institutionen der Offenen Kinder‑ und Jugendarbeit, die regional oder landesweit tätig werden, soweit sie nicht durch eine Landesarbeitsgemeinschaft i.S.v. § 5 (1) a) vertreten sind, c) länderübergreifende Arbeitsgemeinschaften Offener Kinder‑ und Jugendarbeit, d) Institutionen, die Offene Kinder‑ und Jugendarbeit auf Bundesebene vertreten, e) bis zu drei in der Offenen Kinder‑ und Jugendarbeit erfahrene, natürliche Personen. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Alles zur Mitgliedschaft bei der AGJF B-W findet sich unter www.agjf.de
Wie kann man Mitglied bei der BAG-OKJE e.V. werden? Das Beitrittsverfahren ist in dem § 5 MITGLIEDSCHAFT der BAG-SATZUNG beschrieben. Daraus geht auch hervor, dass die Einzelmitgliedschaft von örtlichen Trägern nicht möglich ist. Wenn man nicht weiß, welche Zusammenschlüsse im Bundesland oder in der Region ansprechbar sind, gibt die BAG-OKJE hierzu eine Starthilfe. Die Mitgliedsorganisationen der BAG-OKJE findet man unter www.offene-jugendarbeit.info Kann man auch ohne Mitgliedschaft in der BAG-OKJE diesen Vorzugstarif nutzen? Auf der Grundlage des Vertrages mit der BAG-OKJE wird es später auch einen allgemein zugänglichen GEMA - "Jugendarbeits-Tarif" geben, der dann im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wird. Dieser Tarif wird aber höher sein, als der nun bekannte Rahmenvertragstarif zwischen BAG-OKJE und GEMA, voraussichtlich um ca. 25%. Wie verhandelt man mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA? Die Bezirksdirektionen haben derzeit noch keine Grundlage für eine andere Tarifhandhabung. Erst nach Rechtsgültigkeit des Vertrages, die wir zum 1.7.2004 erwarten, kann dann auf der Grundlage des BAG-Rahmenvertrages ein neuer direkter Vertrag zwischen dem örtlichen Träger und der zuständigen Bezirksdirektion zu den neuen Tarifbedingungen abgeschlossen werden. Was muss getan werden, wenn für die Einrichtung schon ein GEMA-Vertrag läuft? In der Regel muss der Vertrag mit den darin vereinbarten Kündigungszeiten von Seiten des örtlichen Trägers gekündigt werden. Warum ist die Laufzeit auf ein Jahr begrenzt? Diese Laufzeit ist bei der GEMA die Regel. Wenn keiner der Vertragspartner ausdrücklich kündigt, wird der Vertrag, wie bisher auch, stillschweigend verlängert. Die GEMA wird die Erfahrungen mit dem neuen Tarif natürlich auswerten. Was umfasst der Begriff "Musiknutzung? Hierzu wird es noch eine Arbeitshilfe als Merkblatt geben. Grundsätzlich sind damit die alltäglichen offenen Veranstaltungsformen der offenen Kinder- und Jugendarbeit erfasst, von der Hintergrundmusik bis zu Filmmusik, DJ-Events, Hip-Hop-Dancing, und Schülerbands. Bis zu 5,-€ Eintrittseinnahmen sind nun auch bei diesem neuen Vertrag kein Problem mehr. Wie sieht es mit Filmen, Videos und DVDs aus? Bei Einsatz von Film, Video, DVD sind mit dem GEMA Vertrag der BAG die Musikrechte abgegolten aber nicht die Lizenz-Rechte der Film-Recht-Inhaber. Kommt der Film von einem Filmverleih, dann sind damit auch diese Rechte über die Leihgebühr bezahlt. Kommt der Film, die DVD, der Video aus der Videothek, dann ist damit eine öffentliche Vorführung, auch ohne Eintritt nicht erlaubt. Wir verhandeln demnächst mit der VIDEMA, die für viele Filme aus der Videothek auch die Rechte für öffentliche Vorführungen vergeben kann. Nach unserer Kenntnis wurden z.B. zwischen Kirchen und VIDEMA bereits Rahmenverträge abgeschlossen. Deren Vorführungen werden in Listen erfasst, die der VIDEMA zugeleitet werden. Pro DVD-Vorführung sind dann ca. 8,-€ an die VIDEMA fr die Filmlizenzrechte zu zahlen. Wir prüfen, ob das auch für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit interessant und machbar ist. Wenn Sie dazu Infos benötigen, dann bitte auch kurz Ihre derzeitige Situation und Nutzung kurz darstellen. Die BAG-OKJE plant, im Rahmen des Jugendhilfetages in Osnabrück eine Präsentation zur GEMA-Lösung. Im übrigen sind wir auch weiter bereit, in Streitfällen zu vermitteln. Wenn Sie das mächten informieren Sie uns kurz über den Sachverhalt und Ihre derzeitige Vertragsgrundlage, sowie die zuständige Bezirksdirektion für Ihre Einrichtung. Wir werden mit der Musikdirektion in Köln und dem Justitiar der GEMA München eine Klärung herbeiführen. BAG Offener Kinder- und Jugendeinrichtungen e.V. (BAG-OKJE e.V.)
|







