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GEMA
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Mittwoch, 06. Dezember 2006 um 14:47 Uhr |
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Änderung bei Veranstaltungen mit Tonträgermusik und Tanz
Seit dem 1.7.2004 können die Mitglieder der AGJF mit ihren Einrichtungen den speziellen GEMA-Rahmenvertrag für Musikdarbietungen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit nutzen. Seit dem 1.7.2006 gilt eine neue Regelung für die Tonträgerwiedergaben mit Tanz, die den bisherigen Vertrag ergänzt.
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Seit dem 1.7.2004 können die Mitglieder der AGJF mit ihren Einrichtungen den speziellen GEMA-Rahmenvertrag für Musikdarbietungen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
nutzen. Seit dem 1.7.2006 gilt eine neue Regelung für die Tonträgerwiedergaben mit Tanz, die den bisherigen Vertrag ergänzt.
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Die einfachen Regelungen des Rahmenvertrages:
Alle Musikwiedergaben im ständigen Betrieb einer Offenen Kinder- und Jugendeinrichtung, wie
- Hintergrundmusik von Tonträgern,
- Musikwiedergaben per Radio und Fernsehen/Video und auch
- Einzelveranstaltungen mit Tanz (Disco) oder Live-Konzerte mit Bands
sind mit einer Pauschalzahlung von:
- jährlich 150 € (bei Nutzung an bis zu 16 Tagen im Monat)
- jährlich 200 € (bei Nutzung an mehr als 16 Tagen im Monat)
abgedeckt. Zu dieser Pauschale kommen noch 7% Umsatzsteuer. Dieser Gesamtbetrag gilt pro Einrichtung eines Trägers. Bei Einzelveranstaltungen, wie Discos oder Konzerte kann der Träger ein Eintrittsgeld oder einen Unkostenbeitrag von bis zu 5 € erheben.
Für alle Veranstaltungen, die nicht über den Rahmenvertrag abgedeckt sind, erhalten die Mitglieder der BAG-OKJE folgende Vergünstigungen:
- bei Veranstaltungen mit einem höherem Eintrittsgeld als 5,-- € oder
- bei Veranstaltungen außerhalb der Jugendfreizeiteinrichtung wird ein Gesamtvertragsnachlass von 20 % gegenüber dem Normaltarif bei der Abrechnung dieser Veranstaltung gewährt.
Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern.
Seit dem 1.7.2006 gilt eine neue Regelung für die Tonträgerwiedergaben mit Tanz, die den bisherigen Vertrag ergänzt.
Die Rechte für die Musikwiedergabe mit Tanz im Rahmen des Pauschal-Tarifes des Rahmenvertrages sind nur noch unter der Einhaltung der folgenden Bedingungen durch den Abschluß des Rahmenvertrages abgedeckt:
Voraussetzungen zur Nutzung von Tonwiedergaben mit Tanz: (Disco):
- das Entgelt für solche Veranstaltungen darf pro Besucher und Veranstaltung nicht mehr als 3 Euro betragen.
- die Größe der beschallten Fläche darf 200 qm nicht überschreiten.
- der Jahresumsatz der Einrichtung mit diesen Angeboten darf 30.000,-- EUR nicht überschreiten.
- die Veranstaltung in ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung soll sich ausschließlich an Kinder, Jugendliche und junge Menschen bis zum Alter von 27 Jahren richten.
Wichtig:
Die Neuregelung betrifft ausschließlich die Veranstaltungen mit Tonträgermusik und Tanz. Bei Veranstaltungen mit Live-Musik und Tanz (wie Jugend-Disco mit Live-Bands) bleibt alles wie bisher, also auch die 5 - Euro - Entgeltgrenze.
Was ist zu tun ?
- Träger, die erstmals für ihre Einrichtung einen Rahmenvertrag abschließen, müssen gegenüber der GEMA erklären, dass für die Durchführung von Veranstaltungen mit Tonträgerwiedergabe und Tanz die oben genannten Voraussetzungen (1.-4.) erfüllt werden.
- Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, ist die Nutzung dieser Rechte für diese Veranstaltungen zusätzlich beantragen.
- Träger, die bereits einen GEMA Rahmenvertrag abgeschlossen haben, müssen diese Erklärung auf Aufforderung der GEMA nachreichen . Die Sachbearbeiter bei den zuständigen Bezirksdirektionen werden sich in der nächsten Zeit mit den jeweiligen Trägern in Verbindung setzen, wenn aus der Sicht der GEMA eine Überschreitung der Voraussetzungen vorliegt.
- Zur Vorbereitung für diese mögliche Überprüfung durch die GEMA ist es empfehlenswert, die Einhaltung der Voraussetzungen ab dem 1.7.2006 für die Veranstaltungen mit Tonträgermusik und Tanz zu dokumentieren, z.B. in Form einer gesonderten Buchhaltung.
- Die BAG OKJE wird dazu ein neues, ergänzendes Merkblatt entwickeln und veröffentlichen.
Jürgen Holzwarth
Vorstand BAG-OKJE e.V.
Vorstand AGJF B-W e.V.
ANLAGE:
Auszug aus dem geänderten GEMA-Tarif WR-OKJE (01.07.2006):
I. Vergütungssätze ............
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des Achten Sozialgesetzbuches, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), soweit diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen und kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt von mehr als EUR 5,- erhoben wird. .....
3. Bei Tonträgerwiedergabe mit Tanz gelten die Vergütungssätze des Abschnitts nur dann, wenn der Träger der Einrichtung ihre Anwendung unter Nachweis der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen zusätzlich beim Vertragsschluss zum Tarif WR-OKJE bzw. danach rechtzeitig vor der Nutzung dieser Rechte schriftlich beantragt. Der Antrag enthält die vom Antragsteller unterschriebene Versicherung, dass bei Tonträgerwiedergaben mit Tanz
a) die Größe der beschallten Fläche 200 qm
b) das Eintrittsgeld oder sonstige Entgelt pro Besucher und Veranstaltung 3 EUR
c) der Jahresumsatz der Einrichtung EUR 30.000,00 nicht überschreiten und sich die Veranstaltung in ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung ausschließlich an Kinder, Jugendliche und junge Menschen bis zum Alter von 27 Jahren richtet.
Erläuterungen:
Der geänderte Gesamtvertrag gilt zwar rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2006. Er enthält aber eine Bestandsschutzregelung für die bereits zwischen den BAG-Mitgliedern und den GEMA-Bezirksdirektionen bestehenden Jahreslizenzverträge. Nach Ziffer 10. Absatz 2 des neugefassten Gesamtvertrages gilt der geänderte WR-OKJE Tarif für die bereits laufenden Einzelverträge zwischen Mitgliedern und Bezirksdirektionen erst ab einer entsprechenden Änderungsmitteilung durch die zuständige Bezirksdirektion. Die Sachbearbeiter bei den zuständigen Bezirksdirektionen werden sich in der nächsten Zeit diesbezüglich mit den jeweiligen Lizenznehmern in Verbindung setzen.
Der Grund für diese Änderung:
Für die Offene Kinder- und Jugendarbeit in Deutschland hat der GEMA - Jugendarbeits-Tarif - WR-OKJE viele Vorteile gebracht, sowohl finanzielle wie auch bürokratische Entlastungen und ein großes Maß an Rechtssicherheit.
Der im Gesamtvertrag mit der BAG OKJE vereinbarte Tarif musste allerdings von der GEMA aufgrund bestehender bundesgesetzlicher Vorgaben, für alle Träger Offener Kinder- und Jugendarbeit allgemein zugänglich gemacht werden.
Dieser öffentliche Zugang ist zwar teurer, Mehrkosten von 20% gegenüber den Mitgliedern der BAG-OKJE - er wird aber zunehmend auch von Nichtmitgliedern der BAG genutzt.
Die GEMA beurteilt die Entwicklung bei der Umsetzung des Gesamtvertrages und des Jugendarbeits-Tarifs eher kritisch: Als grundsätzlich positiv bewertet sie die Erleichterungen, die dadurch für die alltägliche Arbeit kleiner, oft auch ehrenamtlich getragener Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit entstanden sind. Zu einer negativen Bewertung und zur Gefährdung des Vertragswerkes insgesamt führten jedoch die zunehmenden Beobachtungen der GEMA-Bezirksdirektionen, dass immer mehr große Organisationen, mit zum Teil kommerzieller Prägung, die Vorteile des inzwischen öffentlich zugänglichen WR-OKJE-Tarifs ebenso nutzen wollen.
Ähnliche Bedenken hat auch das Deutsche Patent- und Markenamt, die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft GEMA geäußert: es sieht insbesondere durch die missbräuchliche Inanspruchnahme des WR-OKJE-Tarifs durch semiprofessionelle Jugenddiscoveranstalter im Tonträgermusikbereich eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Urhebern und Werkschöpfern im Sinne des § 13 Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes gefährdet.
Daher wurden in einer längeren Verhandlungsphase zwischen BAG und GEMA gemeinsam ergänzende und einschränkende Zugangsregelungen für den allgemein zugänglichen WR-OKJE-Tarif erarbeitet. Ziel war es eine Lösung zu finden, die weiter den eigentlichen Kernbereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit begünstigt, aber auch für die GEMA eine praktikable Abgrenzung gegenüber kommerziell geprägten Einrichtungen und Trägern ermöglichen soll.
Im Sommer dieses Jahres haben sich die Gesamtvertragsparteien auf die oben beschriebene Ergänzungsregelung zum WR-OKJE-Tarif geeinigt und den ursprünglichen Gesamtvertrag zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft und der GEMA vom 1.7.2004 entsprechend angepasst. Die ab dem 1.7.2006 geltende Neufassung des allgemein zugänglichen Jugendarbeitstarif ist zwischenzeitlich im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
23.10.06